Anlegerrechte
1) Allgemeines
Neben der Erstellung und Bereitstellung gesetzlich geforderter Dokumente veröffentlicht die DFI Deutsche Fondsimmobilien Holding AG (im Folgenden „KVG“ genannt) für die von ihr verwalteten Alternativen Investmentfonds (AIF), Dokumente, welche ausschließlich Vertriebs- und Marketingzwecken dienen. Diese Dokumente sind weder vertraglich bindend, noch sind sie ausreichend, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Alleinverbindliche Grundlage für den Kauf von Anteilen an den von der KVG verwalteten AIF sind die jeweiligen „Verkaufsunterlagen“. Bei geschlossenen Publikums-AIF setzen sich die Verkaufsunterlagen aus dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt mit den Anlagebedingungen in Verbindung mit dem jeweils letzten Jahresbericht des AIF, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag zusammen.
Die Verkaufsunterlagen können Sie während der Platzierungsphase des jeweiligen geschlossenen Publikums-AIF in deutscher Sprache kostenlos bei der, DFI Deutsche Fondsimmobilien Holding AG, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin oder unter www.dfi-gruppe.com erhalten.
Diese Zusammenfassung der Rechte als Anleger sollte nicht als alleinige Grundlage einer Investitionsentscheidung in eine Fondsgesellschaft verwendet werden. Eine Entscheidung über den Erwerb eines Anteils an einem Investmentfonds sollte erst nach Erhalt und Durchsicht der vorgenannten Dokumente sowie nach vorheriger Rechts-, Steuer- und Anlageberatung erfolgen.
Bei geschlossenen AIF ist eine ordentliche Rückgabe ausgeschlossen.
2) Art und Hauptmerkmale der Anteile
Bei der Art der Anteile an der Fondsgesellschaft handelt es sich um Kommanditanteile. Die Anleger können sich an der Fondsgesellschaft zunächst nur mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen. Der Treuhandkommanditist erwirbt und hält den Kommanditanteil des jeweiligen Anlegers im eigenen Namen, jedoch im wirtschaftlichen Interesse und für Rechnung der Anleger. Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger und damit die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten sind
- Recht auf Ergebnisbeteiligung und Entnahmen gem. den diesbezüglichen Regelungen der Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrages
- Recht zur Teilnahme an und zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen von Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Umlaufverfahren sowie
- die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag festgelegten Informations- und Kontrollrechte,
3) Rechtsdurchsetzung
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft wird die DFI Deutsche Fondsimmobilien Holding AG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, die Ihnen als Anleger neben der klassischen zivilrechtlichen Klage vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stehen.
Anlegerbeschwerden
Die KVG hat wirksame und transparente Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie auf dieser Website → im Abschnitt BeschwerdemanagementAußergerichtliche Streitschlichtungsverfahren für Verbraucher
Neben der direkten Kontaktaufnahme mit der KVG können sich Verbraucher bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) an die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Diese ist mit zwei Schlichtern besetzt, die unabhängig agieren und nicht an Weisungen gebunden sind.
Die Adresse lautet:
Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtSchlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Referat ZR 3
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn, Deutschland
Telefon: +49 (0) 228 41 08-0
Telefax: +49 (0) 228 41 08 62 299
E-Mail:
Internet: www.bafin.de/schlichtung
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online- Streitbeilegungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle. Als Kontaktadresse der KVG kann dabei folgende E-Mail-Adresse angegeben werden:
Kollektive Rechtsdurchsetzung
Neben den vorgenannten Streitschlichtungsmöglichkeiten haben Sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich an einem kollektiven Rechtsschutzverfahren wie der Musterfeststellungsklage gem. § 606 ZPO oder an einem Kapitalanlegermusterverfahren nach KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) zu beteiligen. Neben der Verbrauchereigenschaft ist erforderlich, dass der Kläger glaubhaft macht, dass von den Fest- stellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 3 ZPO). Zudem müssen zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben. Vor der Beteiligung an einem derartigen Verfahren und für nähere Details zu den Voraussetzungen der Teilnahme, sollten Sie entsprechenden Rechtsrat einholen.4) Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs
Die KVG kann den Vertrieb von Anteilen an einem gem. § 331 KAGB in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AIF gem. § 331a KAGB widerrufen.
Insoweit ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme - ohne Gebühren oder Abzüge - sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Staat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates regulierten Fonds, abzugeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre - an die Anleger in diesem Staat zu richten ist, deren Identität bekannt ist. Die Widerrufsabsicht ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist, bekannt zu machen. Vertragsbeziehungen zu Finanzintermediären oder Vertretern sind mit Wirkung vom Datum des Widerrufs anzupassen bzw. zu beenden, um ein einen weiteren Vertrieb der vom Widerruf des Vertriebs betroffenen AIF zu verhindern. Mit Wirkung vom Datum des Widerrufs darf die KVG in dem Staat, in dem der Vertrieb widerrufen wurde, weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil des von ihr verwalteten AIF anbieten oder platzieren. Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum zu dem der Vertrieb widerrufen wurde darf die AIF-KVG in dem Staat, in dem der Vertrieb widerrufen wurde, kein Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.